BSG - Beschluss vom 03.12.2014
B 13 R 341/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 382/13
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 860/11

BSG - Beschluss vom 03.12.2014 (B 13 R 341/14 B) - DRsp Nr. 2014/18581

BSG, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen B 13 R 341/14 B

DRsp Nr. 2014/18581

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 19.8.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 25.11.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).