BSG - Beschluss vom 04.04.2016
B 13 R 43/16 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 555/14
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 360/11

BSG - Beschluss vom 04.04.2016 (B 13 R 43/16 B) - DRsp Nr. 2016/8090

BSG, Beschluss vom 04.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 43/16 B

DRsp Nr. 2016/8090

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 18.11.2015 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Neuberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung des mit Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 1.3.2010 (29 F 109/09 S) vorgenommenen Versorgungsausgleichs bereits für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis 31.8.2010 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.2.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).