BSG - Beschluss vom 04.12.2014
B 14 AS 291/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 104/12
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 289/11

BSG - Beschluss vom 04.12.2014 (B 14 AS 291/14 B) - DRsp Nr. 2015/1148

BSG, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 291/14 B

DRsp Nr. 2015/1148

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 und der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerden des Klägers gegen das vorgenannte Urteil und den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 13.10.2014 und 16.11.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Anträge des Klägers, unterschrieben jeweils nur von seinem Vater, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG), das ihm am 29.10.2014 zugestellt wurde, und gegen den vorgenannten Beschluss des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.