Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III ab 14.10.2014. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.2.2016 mit einem am 4.3.2016 beim
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