BSG - Beschluss vom 05.09.2012
B 13 R 139/12 B
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 253/09
SG Gotha - S 27 R 3085/06,

BSG - Beschluss vom 05.09.2012 (B 13 R 139/12 B) - DRsp Nr. 2012/19767

BSG, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen B 13 R 139/12 B

DRsp Nr. 2012/19767

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 15. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 15.2.2012 einen Anspruch des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 11.6.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).