BSG - Beschluss vom 05.11.2014
B 8 SO 75/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 9/14
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 38/13

BSG - Beschluss vom 05.11.2014 (B 8 SO 75/14 B) - DRsp Nr. 2014/17763

BSG, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 75/14 B

DRsp Nr. 2014/17763

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 29.7.2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der Beklagte hat es abgelehnt, Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Klage war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade [SG] vom 9.12.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegte Rechtsmittel der Berufung sei unzulässig, weil die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch für Verfahren dieser Art gälte und hier nicht überschritten sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen, denn die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG gelte für Kosten des isolierten Vorverfahrens nicht. Deshalb sei die Berufung statthaft und auch begründet.

II