BSG - Beschluss vom 06.03.2024
B 3 P 6/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 70/22
LSG Saarland, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 4/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 3 P 6/23 BH

DRsp Nr. 2024/5128

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. November 2023 - L 2 P 4/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger bezieht seit Dezember 2018 Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3 und beantragte am 30.1.2022 eine Höherstufung, was die Beklagte wegen fehlender Mitwirkung versagte (Bescheid vom 8.8.2022; Widerspruchsbescheid vom 28.3.2023). Auf die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid hat das LSG diesen teilweise geändert, den Bescheid vom 8.8.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.3.2023 aufgehoben und die auf höhere Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 5 gerichtete Berufung zurückgewiesen, weil dies nicht Streitgegenstand sei.

II