BSG - Beschluss vom 06.04.2016
B 14 AS 658/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 96/12
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 852/08

BSG - Beschluss vom 06.04.2016 (B 14 AS 658/15 B) - DRsp Nr. 2016/9265

BSG, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 658/15 B

DRsp Nr. 2016/9265

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt ist.