Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I
Mit Urteil vom 10.12.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für Zeiträume ab 1.1.2003 verneint. Die Klägerin war ab diesem Zeitraum bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Taunus BKK) krankenversichert. Wegen der Folgen eines Unfalls vom 25.11.2002 war sie mit Unterbrechungen bis zum 24.12.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang gekündigt. Zum 1.1.2003 meldete sich die Klägerin bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitslos.
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