BSG - Beschluss vom 06.06.2016
B 5 R 66/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 340/14
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 301/11

BSG - Beschluss vom 06.06.2016 (B 5 R 66/16 B) - DRsp Nr. 2016/11505

BSG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen B 5 R 66/16 B

DRsp Nr. 2016/11505

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 18.1.2016 hat es das Hessische LSG abgelehnt, den Bescheid vom 14.12.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 28.3.2011 aufzuheben, mit denen die Beklagte den Witwerrentenbescheid des Klägers vom 6.12.2006 "hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 23.10.2007" aufgehoben, eine Überzahlung iHv 6725,41 Euro für die Zeit vom 23.10.2007 bis 31.1.2010 festgestellt und ihm ein entsprechendes Zahlungsgebot erteilt hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).