BSG - Beschluss vom 07.04.2016
B 5 R 48/16 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KN 935/14
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 476/12

BSG - Beschluss vom 07.04.2016 (B 5 R 48/16 B) - DRsp Nr. 2016/10859

BSG, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen B 5 R 48/16 B

DRsp Nr. 2016/10859

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat am 17.2.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.1.2016, ihm zugestellt am 26.1.2016, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.