BSG - Beschluss vom 07.12.2015
B 13 R 380/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 949/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 3134/09

BSG - Beschluss vom 07.12.2015 (B 13 R 380/15 B) - DRsp Nr. 2016/924

BSG, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 380/15 B

DRsp Nr. 2016/924

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2015 einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 15.10.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.10.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm einen Anwalt für das Beschwerdeverfahren beizuordnen.

II

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Gericht ist abzulehnen.

a) Eine Beiordnung auf der Grundlage von § 121 Abs 1 ZPO ist ausgeschlossen, weil der Kläger keinen Prozesskostenhilfeantrag (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) gestellt, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.