Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 9.10.2023 zugestellten Beschluss des LSG vom 5.10.2023 mit einem am 5.11.2023 beim
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 11.12.2023 abgelaufenen Frist von einem vor dem
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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