BSG - Beschluss vom 08.02.2024
B 9 V 17/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VG 128/22
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1890/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 9 V 17/23 B

DRsp Nr. 2024/5346

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 9.10.2023 zugestellten Beschluss des LSG vom 5.10.2023 mit einem am 5.11.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 11.12.2023 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 73 Abs 4, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.1.2024 gestellten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.1.2024 war nicht zu entsprechen, weil der Antrag nicht vor Ablauf der Begründungsfrist beim BSG eingegangen ist 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.