BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 2 U 133/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 56/16
LSG Sachsen-Anhalt, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 91/19

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 2 U 133/23 B

DRsp Nr. 2024/5706

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen .