BSG - Beschluss vom 08.04.2024
B 5 R 24/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 2327/23
LSG Baden-Württemberg, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 143/24

Vertretungszwang im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 08.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 24/24 AR

DRsp Nr. 2024/6298

Vertretungszwang im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im zugrundeliegenden Verfahren die Fortsetzung eines durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens, in dem er die Bewilligung seiner seit Februar 2022 gewährten Altersrente bereits ab April 2021 erreichen wollte. Seine Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 15.12.2023; Urteil vom 20.2.2024, dem Kläger zugestellt am 27.2.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Der Kläger hat sich mit einem am 6.3.2024 eingegangenen, von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 5.3.2024 an das BSG gewandt.

II

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 5.3.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).