Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen eines am 7./8. Ma. 1989 in seiner Wohnung erlittenen Unfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 28. April 1992 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 5. August 1992; Urteile des Sozialgerichts vom 7. Februar 1994 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 8. August 1994).
Gegen das ihm am 1. September 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. September 1994 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 2. November 1994 - beim Bundessozialgericht (BSG) per Telefax am 2. November 1994 eingegangen - hat der Kläger beantragt, "die am 2.11.94 ablaufende Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen Monat bis 2.12.94 zu verlängern". Mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 1994 - beim BSG ebenfalls per Telefax am 2. November 1994 eingegangen - hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|