Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. November 2014 - L 7 AS 509/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Hessischen Landessozialgericht R wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der im Berufungsverfahren bevollmächtigte Vater des Klägers mit Telefax vom 23.11.2014 beim Bundessozialgericht (
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