BSG - Beschluss vom 08.12.2015
B 2 U 11/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 282/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 2509/12

BSG - Beschluss vom 08.12.2015 (B 2 U 11/15 BH) - DRsp Nr. 2016/710

BSG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen B 2 U 11/15 BH

DRsp Nr. 2016/710

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der fristgerecht am 27.10.2015 beim BSG gestellte Antrag, der Klägerin für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, ist abzulehnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vorliegt (§ 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO). Keiner der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ Abs Nr ) oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ Abs Nr ) - ist gegeben.