BSG - Beschluss vom 09.02.2023
B 2 U 24/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 162; SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 2301;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 107/20
SG Aurich, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 35/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen B 2 U 24/22 B

DRsp Nr. 2023/6832

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen in einem Rechtsstreit über die Anerkennung einer Hörstörung als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung. 2. Ein Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wird nicht hinreichend bezeichnet, wenn der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet, den er im Berufungsverfahren bis zum Schluss aufrechterhalten hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 162; SGB VII § 9 Abs. 1; BKVO Nr. 2301;

Gründe

I