BSG - Beschluss vom 09.02.2024
B 5 R 7/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 339/18
LSG Bayern, vom 06.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 569/20

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 7/24 AR

DRsp Nr. 2024/5130

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Streitig ist die Aufrechnung einer Überzahlung mit dem Anspruch des Kläger auf große Witwerrente. Zudem begehrt der Kläger unter (teilweiser) Aufhebung aller ihn und seine verstorbene Ehefrau betreffenden Rentenbescheide die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von nicht erbrachten Rentenleistungen sowie die Aufhebung aller ihn bzw seine verstorbene Ehefrau betreffenden Entscheidungen des SG München und die Verurteilung der Richterin am SG L zur anteiligen Zahlung von drei Monatsgehältern an die Bundesrepublik Deutschland (45 %), an die katholische bzw evangelische Kirche und die Ukraine (45 %) sowie an die Familie W (10 %). Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.10.2020), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 6.10.2023, dem Kläger zugestellt am 30.12.2023). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 31.1.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.1.2024 gewandt und "Beschwerde" eingelegt.

II