BSG - Beschluss vom 09.02.2024
B 9 V 13/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 35/17
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 43/23 WA

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen B 9 V 13/23 BH

DRsp Nr. 2024/5349

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt vor dem LSG zum wiederholten Mal die Wiederaufnahme des Verfahrens L 10 VE 31/13 WA. Das LSG hat die erneute Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen, weil diese verfristet und kein zulässiger Wiederaufnahmegrund erkennbar sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.12.2023 zugestellten Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 29.12.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 27.12.2023. Er hat Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.