BSG - Beschluss vom 09.05.2016
B 2 U 323/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 6/08
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 181/04

BSG - Beschluss vom 09.05.2016 (B 2 U 323/15 B) - DRsp Nr. 2016/10012

BSG, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 323/15 B

DRsp Nr. 2016/10012

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).