BSG - Beschluß vom 09.12.1993
2 BU 87/93
Normen:
RVO § 550 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 550 Nr. 7
Vorinstanzen:
HessLSG,

BSG - Beschluß vom 09.12.1993 (2 BU 87/93) - DRsp Nr. 1994/1653

BSG, Beschluß vom 09.12.1993 - Aktenzeichen 2 BU 87/93

DRsp Nr. 1994/1653

»1. Es besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Abweichen vom üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit bei nicht feststellbarem Grund für das Verlassen dieses Weges. 2. Der Streit über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Abweichen vom üblichen Weg vom Ort der Tätigkeit bei nicht feststellbarem Grund für das Verlassen dieses Weges stellt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.«

Normenkette:

RVO § 550 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren, Entschädigung wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles am 31. Oktober 1988 auf dem Wege von ihrer Arbeitsstätte zu erhalten, ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 1990; Urteile des Sozialgerichts vom 15. Mai 1991 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 3 1. März 1993).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Beschwerdeführerin geltend, für die Entscheidung des Rechtsstreites seien folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung: