BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 3 P 3/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 72/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 82/14

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 3 P 3/15 S) - DRsp Nr. 2016/1287

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 3 P 3/15 S

DRsp Nr. 2016/1287

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2015 - L 5 P 72/15 RG - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 11.11.2015 die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 10.8.2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden war, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 26.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 23.11.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hat ein Beschluss eine Anhörungsrüge zum Gegenstand, ergibt sich die Unanfechtbarkeit zudem aus § 178a Abs 4 Satz 3 SGG. Darauf ist der Kläger bereits zutreffend durch die Vorinstanz hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG analog).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.