BSG - Beschluss vom 09.12.2015
B 6 KA 23/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 29/11
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 153/08

BSG - Beschluss vom 09.12.2015 (B 6 KA 23/15 B) - DRsp Nr. 2016/1098

BSG, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 23/15 B

DRsp Nr. 2016/1098

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2015 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Leistungen des Klägers für das Quartal I/2006, die dieser in der Hausärztlichen Notfallpraxis am M. krankenhaus (im Folgenden: H.) erbracht hat. Bei der H. handelt es sich um eine Einrichtung niedergelassener Hausärzte in Zusammenarbeit mit dem M. krankenhaus, die die allgemeine Notfallbehandlung sichern und die Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Hausarzt verbessern soll. Die Praxis hat an Wochenenden und Feiertagen von 9:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Die Leistungen erbringt der Kläger dort neben seiner regulären vertragsärztlichen Tätigkeit und neben der Teilnahme an dem von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung in Wahrnehmung ihres Sicherstellungsauftrages organisierten Notdienst.