LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 29/11
Normen:
EBM 2000plus Nr. 03313; BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1; BMV-Ä/EKV § 34 Abs. 4 S. 2; SGB V § 75 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 153/08

Neubescheidung einer ärztlichen HonorarabrechnungBerechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von HonorarforderungenAbrechenbarkeit der Nr. 03313 EBM 2000plus im freiwilligen NotfalldienstFreiwilliger und organisierter Notfalldienst

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 29/11

DRsp Nr. 2015/7400

Neubescheidung einer ärztlichen Honorarabrechnung Berechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen Abrechenbarkeit der Nr. 03313 EBM 2000plus im freiwilligen Notfalldienst Freiwilliger und organisierter Notfalldienst

1. Die Berechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorarforderungen ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 BMV-Ä/EKV, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit berichtigt. 2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Abrechenbarkeit von Nr. 03313 EBM 2000plus im freiwilligen Notfalldienst; der Senat geht hierbei davon aus, dass es für diese Frage auf dieselben Kriterien ankommt, die das Bundessozialgericht für die Abrechnung im organisierten Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V) entwickelt hat. 3. Die Partner der Honorarverteilungsvereinbarung waren nicht aus Gleichbehandlungsgründen dazu verpflichtet, den freiwilligen Notfalldienst hinsichtlich der Vergütung dem organisierten Notfalldienst (völlig) gleichzustellen, denn es handelt sich rechtlich betrachtet um unterschiedliche Institute. 4. Der zentrale Unterschied liegt hierbei in der Freiwilligkeit der Teilnahme.