Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 18.4.2016 beim
Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des
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