BSG - Beschluss vom 10.05.2016
B 13 R 10/16 R
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 4081/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3618/14

BSG - Beschluss vom 10.05.2016 (B 13 R 10/16 R) - DRsp Nr. 2016/10208

BSG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen B 13 R 10/16 R

DRsp Nr. 2016/10208

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 18.4.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.4.2016 gegen das ihm am 22.3.2016 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.3.2016 gewandt und ausgeführt, er "möchte Revision einlegen".

Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 2 SGG) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.