BSG - Beschluss vom 10.11.2014
B 5 RS 4/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 237/13
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2/11

BSG - Beschluss vom 10.11.2014 (B 5 RS 4/14 B) - DRsp Nr. 2014/17841

BSG, Beschluss vom 10.11.2014 - Aktenzeichen B 5 RS 4/14 B

DRsp Nr. 2014/17841

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 17.12.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeiten vom 1.6.1982 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Überprüfungsverfahren verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Rechtsprechungsabweichung (Divergenz) sowie auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).