BSG - Beschluss vom 10.12.2014
B 5 R 33/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 415/12
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1113/10

BSG - Beschluss vom 10.12.2014 (B 5 R 33/14 BH) - DRsp Nr. 2015/1203

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 33/14 BH

DRsp Nr. 2015/1203

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesozialgerichts vom 2. Juli 2014 - B 5 R 2/14 BH - wird als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 2.7.2014 - B 5 R 2/14 BH - hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in Betracht kommenden Rügen (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) keine ausreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen am 22.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 3.8.2014 - beim BSG eingegangen am 5.8.2014 - Einwendungen erhoben, die der Senat als Anhörungsrüge ansieht. Zudem hat er erneut PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.