Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesozialgerichts vom 2. Juli 2014 - B 5 R 2/14 BH - wird als unzulässig verworfen.
Der erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 2.7.2014 - B 5 R 2/14 BH - hat der erkennende Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in Betracht kommenden Rügen (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler) keine ausreichende Aussicht auf Erfolg biete. Gegen diesen am 22.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 3.8.2014 - beim
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