BSG - Beschluss vom 10.12.2014
B 5 R 378/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 457/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 591/13

BSG - Beschluss vom 10.12.2014 (B 5 R 378/14 B) - DRsp Nr. 2015/2363

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 378/14 B

DRsp Nr. 2015/2363

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 22.10.2014 an das Bundessozialgericht (BSG) gewandt und ua "Beschwerde/Strafanzeige wegen Urteil des LSG NRW Az. L 4 R 457/14 vom 26.09.2014" sowie "Beschwerde/Strafanzeige wegen `Gerichtsbescheid´ des s.g. `SG Köln´ Az. S 5 R 591/13 vom 22.05.2014" eingelegt und "Klage gegen manipulierten Widerspruchsbescheid vom 09.04.2013" erhoben. Diese Rechtsbehelfe und die weiteren Rechtsschutzgesuche des Klägers fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.9.2014 auf. Da die Streitsache B 13 R 232/11 B durch Beschluss vom 26.7.2011 erledigt und deshalb nicht mehr anhängig ist, liegt kein Fall der Sonderzuordnung an den 13. Senat aufgrund Vorbefassung iS von Teil A Abschnitt II Ziffer 2 b) des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2014 vor.