BSG - Beschluss vom 10.12.2014
B 8 SO 79/14 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 366/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 486/13

BSG - Beschluss vom 10.12.2014 (B 8 SO 79/14 S) - DRsp Nr. 2015/848

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 79/14 S

DRsp Nr. 2015/848

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 - L 9 SO 366/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Berufungsverfahren mit Beschluss vom 26.11.2014 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 2.12.2014 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und "eine Verletzung des § 109 oder § 128 auf eine Verletzung des § 103 u.a." geltend gemacht; gleichzeitig hat er beantragt, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.