BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 10 ÜG 21/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 9/15

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 10 ÜG 21/15 B) - DRsp Nr. 2016/515

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 21/15 B

DRsp Nr. 2016/515

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 7.11.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des vorgenannten LSG vom 15.10.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 3.11.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN) worden ist. Hierauf ist der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des LSG sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 10.11.2015 hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).