BSG - Beschluss vom 10.12.2015
B 5 R 28/15 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SF 44/15
LSG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 287/14

BSG - Beschluss vom 10.12.2015 (B 5 R 28/15 S) - DRsp Nr. 2016/711

BSG, Beschluss vom 10.12.2015 - Aktenzeichen B 5 R 28/15 S

DRsp Nr. 2016/711

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2015 - L 5 SF 44/15 AB - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 26.10.2015 hat das Hessische LSG das Gesuch des Klägers, den Sachverständigen Dr. F. in dem Rechtsstreit L 5 R 287/14 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt bzw Aufhebungsantrag gestellt.

Die (sinngemäße) Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 26.10.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsbehelf an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine abschließende Entscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor.

Das Rechtsmittel des Klägers ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.