BSG - Beschluss vom 11.04.2016
B 12 KR 57/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 464/12
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 324/11

BSG - Beschluss vom 11.04.2016 (B 12 KR 57/15 B) - DRsp Nr. 2016/9262

BSG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 57/15 B

DRsp Nr. 2016/9262

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, insbesondere darüber, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 3.8.2015 alle drei Zulassungsgründe geltend.