BSG - Beschluss vom 11.04.2016
B 12 R 52/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3898/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 820/13

BSG - Beschluss vom 11.04.2016 (B 12 R 52/15 B) - DRsp Nr. 2016/9327

BSG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen B 12 R 52/15 B

DRsp Nr. 2016/9327

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 198 090,92 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von (noch) 130 703,92 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 67 387 Euro.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.10.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).