BSG - Beschluss vom 11.05.2016
B 2 U 51/16 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 97/15
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 180/13

BSG - Beschluss vom 11.05.2016 (B 2 U 51/16 B) - DRsp Nr. 2016/10216

BSG, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen B 2 U 51/16 B

DRsp Nr. 2016/10216

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 14.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.