Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 9.5.2014, das dem Kläger am 5.6.2014 im Inland zugestellt worden ist, hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Mit Schreiben vom 3.11.2014 hat sich der Kläger privatschriftlich an das
Der Senat fasst diese Eingabe als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.5.2014 auf. Sie entspricht jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist im Übrigen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim
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