Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.10.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.11.2014 per Telefax beim
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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