BSG - Beschluss vom 12.02.2024
B 11 AL 40/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 137/20
LSG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 28/22

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 11 AL 40/23 B

DRsp Nr. 2024/5131

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG entscheiden.