BSG - Beschluss vom 12.02.2024
B 5 R 5/24 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 853/21
LSG Sachsen, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 86/23

Geltung des Vertretungszwangs für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen ergangene Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 5/24 AR

DRsp Nr. 2024/4354

Geltung des Vertretungszwangs für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen ergangene Entscheidungen

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2023 - B 5 R 91/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 15.12.2023, dem Kläger zugestellt am 19.1.2024, hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 2.10.2023 (L 5 R 86/23) als unzulässig verworfen (B 5 R 91/23 AR). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 25.1.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 19.1.2024. Er erhebt "Widerspruch".

II

1. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 15.12.2023 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).