Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 15. Dezember 2023 - B
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 15.12.2023, dem Kläger zugestellt am 19.1.2024, hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 2.10.2023 (L
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 15.12.2023 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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