BSG - Beschluss vom 12.02.2024
B 5 R 9/24 AR
Normen:
SGG § 160a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 173/09
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 108/14

Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 5 R 9/24 AR

DRsp Nr. 2024/4802

Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von der Beklagten. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in dem dort vom Kläger geführten Berufungsverfahren L 3 R 108/14 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 11.2.2022). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem an das LSG gerichteten, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2023 gewandt und "Beschwerde" erhoben. Auf Hinweis des LSG vom 29.11.2023, dass ein Rechtsmittel gegen die PKH-Ablehnung von der Prozessordnung nicht vorgesehen sei und der Anfrage, ob die Beschwerde dennoch an das BSG weitegeleitet werden solle, hat der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2023 mitgeteilt, dass er die Vorlage seiner Beschwerde an das BSG wünsche.