BSG - Beschluss vom 12.04.2016
B 9 V 4/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VS 54/10
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VS 290/05

BSG - Beschluss vom 12.04.2016 (B 9 V 4/16 B) - DRsp Nr. 2016/10222

BSG, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen B 9 V 4/16 B

DRsp Nr. 2016/10222

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt J M aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I