BSG - Beschluss vom 12.12.2014
B 10 ÜG 10/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 11/12

BSG - Beschluss vom 12.12.2014 (B 10 ÜG 10/14 B) - DRsp Nr. 2015/1589

BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 10/14 B

DRsp Nr. 2015/1589

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 11 620 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens S 35 KA 98/07 = L 3 KA 14/11 vor dem SG Hannover/LSG Niedersachsen-Bremen.

Der Kläger nahm als Zahnarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Das SG wies seine Klage vom 22.10.2007 gegen den Bescheid und Widerspruchsbescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über den Jahreshonoraranspruch für 2006 ab und lehnte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Urteil vom 11.8.2010 - S 35 KA 98/07). Die zunächst erhobene Nichtzulassungsbeschwerde und anschließende Berufung (Beschluss vom 9.2.2011 - L 3 KA 89/10 NZB; Beschluss vom 23.12.2011 - L 3 KA 14/11) sowie die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Beschluss vom 8.5.2012 - B 6 KA 6/12 B) waren erfolglos.