Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 11 620 Euro festgesetzt.
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Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens S 35 KA 98/07 = L 3 KA 14/11 vor dem
Der Kläger nahm als Zahnarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Das
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