BSG - Beschluss vom 13.04.2016
B 3 P 6/16 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 23/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 245/12

BSG - Beschluss vom 13.04.2016 (B 3 P 6/16 B) - DRsp Nr. 2016/9268

BSG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen B 3 P 6/16 B

DRsp Nr. 2016/9268

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der 1968 geborene, bei der Beklagten pflegeversicherte Kläger, der seit einem Motorradunfall im Jahr 1997 querschnittsgelähmt ist und über das Sozialamt Grundsicherungsleistungen einschließlich der Hilfe zur Pflege bezieht, begehrt die Zahlung von Pflegegeld ab Juli 2011. In einem von der Beklagten veranlassten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wurde nach einer häuslichen Begutachtung am 20.10.2011 ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 33 Minuten täglich und im Bereich der Hauswirtschaft von 51 Minuten täglich festgestellt. Ein weiteres Gutachten des MDK bestätigte nach häuslicher Begutachtung am 13.3.2012 einen Grundpflegebedarf von 39 Minuten täglich und den festgestellten Bedarf in der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dementsprechend lehnte die Beklagte Leistungen nach der Pflegestufe I ab (Bescheid vom 26.10.2011), und der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6.6.2012).