BSG - Beschluß vom 13.10.1993
2 BU 79/93
Normen:
GG Art. 103, Art. 19 Abs. 4 ; MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
MDR 1994, 828
NZS 1994, 190
SozR 3-1500 § 153 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg,

BSG - Beschluß vom 13.10.1993 (2 BU 79/93) - DRsp Nr. 1994/1685

BSG, Beschluß vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 2 BU 79/93

DRsp Nr. 1994/1685

»Auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das LSG die Berufung noch durch Beschluß zurückweisen.«

Normenkette:

GG Art. 103, Art. 19 Abs. 4 ; MRK Art. 6 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1, § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen sowie Gewährung einer Verletztenrente (Dauerrente) nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 20 vH ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 28. August 1989; Urteil des Sozialgerichts [SG] vom 20. März 1991 und Beschluß des Landessozialgerichts [LSG] vom 21. April 1993). Das LSG ist in seinem ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergangenen Beschluß zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Unfallfolgen keine höhere Verletztenrente als nach einer MdE um 20 vH zustehe.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Er meint, klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage,

1. ob das LSG gemäß § 153 Abs. 4 SGG in der ab 1. März 1993 geltenden Fassung eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich halten darf, wenn im Laufe des Berufungsverfahrens durch Einholung eines weiteren Gutachtens erneut Beweis erhoben worden ist, und