BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 2 U 49/23 B
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 79/16
LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 47/21

Beschwerde des Versicherers gegen die Feststellung eines Knorperschadens an der linken inneren Oberschenkelrolle als Erstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalls

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 49/23 B

DRsp Nr. 2024/5133

Beschwerde des Versicherers gegen die Feststellung eines Knorperschadens an der linken inneren Oberschenkelrolle als Erstschaden eines anerkannten Arbeitsunfalls

1. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall muss der Gesundheitserstschaden bei der Feststellung des Versicherungsfalls benannt werden, damit auf dieser Grundlage die haftungsausfüllende Kausalität geprüft, die Reichweite der Haftungsreduktion bestimmt und der Umfang des subsidiären Krankenversicherungsschutzes geklärt werden kann. 2. Ist in einem tatsachengerichtlichen Verfahren Beweis erhoben worden, muss jeder Beteiligte auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis damit rechnen, dass das Gericht die vorliegenden Beweise anders als er selbst würdigt und zu seinen Ungunsten entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I