BSG - Beschluss vom 14.02.2024
B 9 V 15/23 B
Normen:
KOVVfG § 15 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 VE 11/16
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 31/19

Antrag auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Identitätsstörung und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung als Schädigungsfolge sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in der ehemaligen DDR; Zuerkennung von Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von zumindest 50 nach dem Opferentschädigungsgesetz; Voraussetzungen an die anspruchsbegründende Glaubhaftmachung

BSG, Beschluss vom 14.02.2024 - Aktenzeichen B 9 V 15/23 B

DRsp Nr. 2024/5355

Antrag auf Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Identitätsstörung und einer schweren rezidivierenden depressiven Störung als Schädigungsfolge sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in der ehemaligen DDR; Zuerkennung von Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von zumindest 50 nach dem Opferentschädigungsgesetz; Voraussetzungen an die anspruchsbegründende Glaubhaftmachung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

KOVVfG § 15 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I