BSG - Beschluss vom 14.03.2024
B 7 AS 57/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 42/15
LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 25/20

Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichend dargelegter Zulassungsgründe in einem Verfahren wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 57/23 B

DRsp Nr. 2024/5136

Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichend dargelegter Zulassungsgründe in einem Verfahren wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

1. Die Nichtzulassungsbescherde in einem Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen ist unzulässig, da sie keine einzige aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert. 2. Es besteht zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch keine allgemeine Pflicht des Gerichts, Hinweise zu seiner Rechtsauffassung zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2023 - L 4 AS 25/20 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die allein von dem Kläger, nicht aber von seiner am Berufungsverfahren ebenfalls beteiligten Mutter eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Als Zulassungsgrund wird weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ Abs Satz 3 ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen .