BSG - Beschluss vom 14.03.2024
B 7 AS 59/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 395/14
LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 31/20

Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichend dargelegter Zulassungsgründe in einem Verfahren wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

BSG, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 59/23 B

DRsp Nr. 2024/5138

Nichtzulassung der Revision wegen nicht hinreichend dargelegter Zulassungsgründe in einem Verfahren wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Auch wenn das Gericht nicht gehalten ist, sich in den Gründen der Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte werden durch Art. 103 Abs. 1 GG bzw. § 62 SGG allerdings nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2023 - L 4 AS 31/20 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe