BSG - Beschluss vom 14.03.2024
B 7 AS 60/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 897/12
LSG Saarland, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 33/20

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 60/23 B

DRsp Nr. 2024/5139

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II; Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht. 2. Es besteht zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch keine allgemeine Pflicht des Gerichts, Hinweise zu seiner Rechtsauffassung zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2023 - L 4 AS 33/20 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe